Barristan hat geschrieben:Mich würde ja mal interessieren, wer die Ameisen dort ursprünglich angesiedelt hat
Gilthanaz hat geschrieben:Barristan hat geschrieben:Mich würde ja mal interessieren, wer die Ameisen dort ursprünglich angesiedelt hat
Das geht aus dem verlinkten Beitrag nicht hervor, die Frage ob der zuständige Ableger der ASW informiert wurde steht allerdings schon im Raum.
Gilthanaz hat geschrieben:Wenn der ASW es nicht weiß (weil es von der ASW niemand war) und die Behörde auch nicht, bleibt ja nur noch Unbekannt, das liegt doch auf der Hand Aufklären kann es sowieso nur der Threadersteller im DASW Forum (wenn überhaupt); Alles Andere wäre nur raten und sich unnötig in Details verbeissen und dabei das eigentliche Problem aus den Augen verlieren.
Aber evtl. könnte ja mal einer im ASW Forum den Threadersteller fragen.
(2) Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.
(1) Wer
...
f) den Bestimmungen der §§ 13, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 1 und 3, 32a Abs. 3, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 6, 40 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1, 44 und 64 zuwiderhandelt,
...
begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3630 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 7260 Euro, zu bestrafen ist. Zuwiderhandlungen gegen § 43 Abs. 1 werden mit einer Geldstrafe bis 7260 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfalle bis zu 14.000 Euro bestraft.
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